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LG Bochum, 21.08.2013 - 4 O 39/13 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06
Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung
Auszug aus LG Bochum, 21.08.2013 - 4 O 39/13
Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine solche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird (vgl. BGH, Urteil v. 13.08.20009, Az. IX ZR 159/06, zitiert bei juris: Rz. 10) .Zudem ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit in der Regel nur dann anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig im beträchtlichen Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst war, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH, Urteil v. 13.08.20009, Az. IX ZR 159/06) .
- BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04
Begriff der Zahlungsunfähigkeit
Auszug aus LG Bochum, 21.08.2013 - 4 O 39/13
Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff.). - BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11
Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und …
Auszug aus LG Bochum, 21.08.2013 - 4 O 39/13
Der zitierten Entscheidung (BGH Urteil v. 25.10.2012, Az. IX ZR 117/11) lag insbesondere ein anderer Sachverhalt zugrunde. - BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02
Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung; …
Auszug aus LG Bochum, 21.08.2013 - 4 O 39/13
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen allerdings nur dann zur Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners, falls und soweit dieser mindestens über ½ Jahr monatliche Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat und so mit wenigstens 6 Monatsbeiträge bei ständigem Anwachsen der Schuld in Rückstand geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2003, Az. IX ZR 89/02) .